Versicherungsrecht

Versicherungsrecht aktuell - Heft 26 vom 05.09.2010
 
OLG Frankfurt/M.: Stadtwerke einer süddeutschen Großstadt scheitern in der Berufung mit Schadensersatzklage wegen fehlgeschlagenen Anlagegeschäfts

Das OLG Frankfurt/M. hat den Schadensersatzanspruch eines kommunalen Versorgungsunternehmens einer süddeutschen Großstadt (Stadtwerke) gegen eine Bank wegen eines fehlgeschlagenen Anlagegeschäfts als unbegründet angesehen und das vorausgehende stattgebende Urteil des LG abgeändert.

Im Herbst 2004 strebten die Stadtwerke im Hinblick auf die durch Schulden verursachte Zinsbelastung eine Kostenersparnis an und führten deshalb mehrere Gespräche mit der beklagten Bank über die Möglichkeit einer „Zinsoptimierung“. Anfang 2005 fanden daraufhin zwei durch Bildschirmpräsentationen unterstützte Beratungsgespräche zwischen den Parteien statt. Dabei stellte die Beklagte zur gewünschten „Zinsoptimierung“ einen sogenannten „Spread Ladder Swap“ (Swap) vor. Ein entsprechender Vertrag wurde im Februar 2005 geschlossen. Der Vertrag war auf eine Laufzeit von bis zu sieben Jahren konzipiert und beruhte auf einem Bezugsbetrag von 25 Mio. Euro. Nach einem anfänglichen Anstieg brach der Marktwert des Swaps ein. Im April 2006 erklärten die Stadtwerke deshalb die Anfechtung des Swapvertrags wegen arglistiger Täuschung und verlangten die Rückabwicklung. Im Dezember 2007 lösten die Parteien den Vertrag auf, wobei sich die Stadtwerke mit der Zahlung des negativen Marktwerts des Swaps über damals rd. 4,1 Mio. Euro „freikauften“. Mit der Klage forderten die Stadtwerke Schadensersatz von rd. 3,9 Mio. Euro.

Nach Auffassung des LG hat sich die beklagte Bank schadensersatzpflichtig gemacht, weil die Beratung der Stadtwerke nicht anlegergerecht gewesen sei. Die Empfehlung zum Abschluss des Swapgeschäfts habe nicht den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Stadtwerke entsprochen. Dieser Auffassung folgt der für die Berufung zuständige 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt/M. nicht. In seinem Urteil stellt er fest, dass der Abschluss des Swapgeschäfts mit den Stadtwerken als kommunalem Unternehmen weder gegen ein gesetzliches Verbot verstoße noch die beklagte Bank ihre Aufklärungspflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt habe.

Im Wesentlichen führt der Senat dazu aus: Die Empfehlung des „Spread Ladder Swaps“ sei anlegergerecht gewesen. Die Bank sei nicht verpflichtet, die Stadtwerke darauf hinzuweisen, dass das Geschäft möglicherweise mit ihrer Stellung als kommunales Versorgungsunternehmen unvereinbar sei. Die Durchsetzung des kommunalrechtlich verankerten Spekulationsverbots sei nicht Aufgabe der Bank, sondern vielmehr Angelegenheit der staatlichen Rechtsaufsicht und gehöre auf kommunaler Ebene zum originären Aufgabenbereich der entsprechenden Überwachungsgremien. Zudem richte sich das Spekulationsverbot an Gemeinden, nicht aber an juristische Personen des Privatrechts, auch wenn sie ausschließlich Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllten. Die klagenden Stadtwerke seien jedoch als GmbH & Co. KG privatrechtlich organisiert.

Die beklagte Bank habe die Stadtwerke auch hinreichendüber die Chancen und Risiken des Swapgeschäfts aufgeklärt. So werde aus den Präsentationsunterlagen das unbegrenzte Verlustrisiko der Anlage deutlich. Dort sei bei der Darstellung des „worst case“ der Hinweis enthalten, dass der Verlust nicht bezifferbar sei. Die Stadtwerke seien auch im Hinblick auf den spekulativen Charakter des Geschäfts hinreichend aufgeklärt gewesen. Die fehlende Möglichkeit einer zuverlässigen Prognose habe den Stadtwerken aufgrund zweier durchgeführter Präsentationen klar gewesen sein müssen. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Swapgeschäft für das erklärte Ziel der Stadtwerke – die „Zinsoptimierung“ in dem von ihnen verstandenen Sinne– grundsätzlich ungeeignet gewesen sei. Gegen die Entscheidung ist die Revision zum BGH zugelassen worden.

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 4. 8. 2010 (23 U 230/08)
(Pressemitteilung vom 4. 8. 2010)

OLG Hamm: Irreführende Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand“

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem Mietwagen die Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand“ irreführend sei, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt werde.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ angeboten. Dieser Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und gegen die Anbieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung erwirkt (LG Essen vom 18. 10. 2010 – 45 O 5/10).

Auf den Widerspruch der Anbieterin hatte das LG Essen diesen Beschluss aufgehoben und eine Irreführung verneint. Die Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der eingetragenen Halter verstanden. Über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei (LG Essen vom 19. 3. 2010 – 45 U 5/10).

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat nun die landgerichtliche Unterlassungsverfügung bestätigt. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietfahrzeuge würden von Fahrern mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.

OLG Hamm, Urteil vom 20. 7. 2010 (I-4 U 101/10).
(Pressemitteilung vom 30. 8. 2010)

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