Versicherungsrecht
Das OLG Frankfurt/M. hat den Schadensersatzanspruch eines
kommunalen Versorgungsunternehmens einer süddeutschen
Großstadt (Stadtwerke) gegen eine Bank wegen eines fehlgeschlagenen
Anlagegeschäfts als unbegründet angesehen und
das vorausgehende stattgebende Urteil des LG abgeändert.
Im Herbst 2004 strebten die Stadtwerke im Hinblick auf die
durch Schulden verursachte Zinsbelastung eine Kostenersparnis
an und führten deshalb mehrere Gespräche mit der
beklagten Bank über die Möglichkeit einer „Zinsoptimierung“.
Anfang 2005 fanden daraufhin zwei durch Bildschirmpräsentationen
unterstützte Beratungsgespräche zwischen den Parteien
statt. Dabei stellte die Beklagte zur gewünschten „Zinsoptimierung“
einen sogenannten „Spread Ladder Swap“ (Swap)
vor. Ein entsprechender Vertrag wurde im Februar 2005 geschlossen.
Der Vertrag war auf eine Laufzeit von bis zu sieben
Jahren konzipiert und beruhte auf einem Bezugsbetrag von 25
Mio. Euro. Nach einem anfänglichen Anstieg brach der Marktwert
des Swaps ein. Im April 2006 erklärten die Stadtwerke
deshalb die Anfechtung des Swapvertrags wegen arglistiger
Täuschung und verlangten die Rückabwicklung. Im Dezember
2007 lösten die Parteien den Vertrag auf, wobei sich die
Stadtwerke mit der Zahlung des negativen Marktwerts des
Swaps über damals rd. 4,1 Mio. Euro „freikauften“. Mit der
Klage forderten die Stadtwerke Schadensersatz von rd. 3,9
Mio. Euro.
Nach Auffassung des LG hat sich die beklagte Bank schadensersatzpflichtig
gemacht, weil die Beratung der Stadtwerke
nicht anlegergerecht gewesen sei. Die Empfehlung
zum Abschluss des Swapgeschäfts habe nicht den besonderen
Verhältnissen und Bedürfnissen der Stadtwerke entsprochen.
Dieser Auffassung folgt der für die Berufung zuständige 23. Zivilsenat
des OLG Frankfurt/M. nicht. In seinem Urteil stellt er
fest, dass der Abschluss des Swapgeschäfts mit den Stadtwerken
als kommunalem Unternehmen weder gegen ein gesetzliches
Verbot verstoße noch die beklagte Bank ihre Aufklärungspflichten
aus dem zwischen den Parteien zustande
gekommenen Beratungsvertrag verletzt habe.
Im Wesentlichen führt der Senat dazu aus: Die Empfehlung
des „Spread Ladder Swaps“ sei anlegergerecht gewesen. Die
Bank sei nicht verpflichtet, die Stadtwerke darauf hinzuweisen,
dass das Geschäft möglicherweise mit ihrer Stellung als
kommunales Versorgungsunternehmen unvereinbar sei. Die
Durchsetzung des kommunalrechtlich verankerten Spekulationsverbots
sei nicht Aufgabe der Bank, sondern vielmehr
Angelegenheit der staatlichen Rechtsaufsicht und gehöre auf
kommunaler Ebene zum originären Aufgabenbereich der entsprechenden Überwachungsgremien. Zudem richte sich das
Spekulationsverbot an Gemeinden, nicht aber an juristische
Personen des Privatrechts, auch wenn sie ausschließlich Aufgaben
der Daseinsvorsorge erfüllten. Die klagenden Stadtwerke
seien jedoch als GmbH & Co. KG privatrechtlich organisiert.
Die beklagte Bank habe die Stadtwerke auch hinreichendüber die Chancen und Risiken des Swapgeschäfts aufgeklärt.
So werde aus den Präsentationsunterlagen das unbegrenzte
Verlustrisiko der Anlage deutlich. Dort sei bei der Darstellung
des „worst case“ der Hinweis enthalten, dass der
Verlust nicht bezifferbar sei. Die Stadtwerke seien auch im
Hinblick auf den spekulativen Charakter des Geschäfts hinreichend
aufgeklärt gewesen. Die fehlende Möglichkeit einer zuverlässigen
Prognose habe den Stadtwerken aufgrund zweier
durchgeführter Präsentationen klar gewesen sein müssen.
Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden,
dass das Swapgeschäft für das erklärte Ziel der Stadtwerke – die „Zinsoptimierung“ in dem von ihnen verstandenen Sinne– grundsätzlich ungeeignet gewesen sei. Gegen die Entscheidung
ist die Revision zum BGH zugelassen worden.
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 4. 8. 2010 (23 U 230/08)
(Pressemitteilung vom 4. 8. 2010)
Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat entschieden, dass bei
einem Mietwagen die Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand“ irreführend sei, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers
aufgeklärt werde.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über
eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ angeboten. Dieser
Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden.
Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen
und gegen die Anbieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren
eine Unterlassungsverfügung erwirkt (LG Essen vom
18. 10. 2010 – 45 O 5/10).
Auf den Widerspruch der Anbieterin hatte das LG Essen diesen
Beschluss aufgehoben und eine Irreführung verneint. Die
Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der
eingetragenen Halter verstanden. Über eine gewerbliche Nutzung
müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen
Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei (LG Essen vom
19. 3. 2010 – 45 U 5/10).
Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat nun die landgerichtliche
Unterlassungsverfügung bestätigt. Es sei irreführend, wenn
zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf
die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über
die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der Durchschnittsverbraucher
verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein
formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen
Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt
worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen,
wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden
sei. Mietfahrzeuge würden von Fahrern mit wechselndem
Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt,
dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den
Pflegezustand.
OLG Hamm, Urteil vom 20. 7. 2010 (I-4 U 101/10).
(Pressemitteilung vom 30. 8. 2010)
